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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen

Artikel 1 - ALLGEMEINES
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge sowie deren Durchführung für Dritte oder mit Dritten, nachfolgend „Gegenpartei” genannt und Verkäufer/Auftragnehmer Firmus Products BV, die nachfolgend als FIRMUS PRODUCTS auftritt.
1.2 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen gelten diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss eventueller allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Konditionen der Gegenpartei.
1.3 Abweichungen und/oder Ergänzungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen können nur geltend gemacht werden, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.
1.4 Falls von den vorliegenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abgewichen wird, kann die Gegenpartei vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen hieraus keine Ansprüche für die Anwendung im Allgemeinen oder in einem anderen speziellen Fall ableiten.


Artikel 2 - ANGEBOTE UND VERTRÄGE
2.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen sind alle Angebote unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald FIRMUS PRODUCTS den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
2.3 Vereinbarungen und/oder Verträge mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern von FIRMUS PRODUCTS sind erst wirksam, nachdem FIRMUS PRODUCTS sie schriftlich bestätigt hat beziehungsweise wenn FIRMUS PRODUCTS sie durchführt.
2.4 Die Gegenpartei muss FIRMUS PRODUCTS eventuelle oder vermeintliche Fehler in einer schriftlichen Bestätigung von FIRMUS PRODUCTS innerhalb von 3 Tagen nach dem Datum der Bestätigung schriftlich mitteilen. Erfolgt dies nicht, werden die Ansprüche unwirksam.

Artikel 3 - PREISE
3.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen werden alle Preise auf der Grundlage der Lieferung ab Lager FIRMUS PRODUCTS zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Hilfsverpackungsmaterial berechnet.
3.2 Falls sich nach der Abgabe des Angebots und/oder dem Zustandekommen eines Vertrags kostenbestimmende Faktoren wie etwa Steuern, Verbrauchssteuern, Zölle und andere staatliche Abgaben und Aufwendungen, Wechselkurse, Löhne, Beiträge, Transportkosten sowie Preise von Gegenständen, die FIRMUS PRODUCTS gegebenenfalls von Dritten bezieht, und/oder andere Faktoren, die für den Preis der Tätigkeiten bzw. Waren (mit-) bestimmend sind, ändern, ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt, den im Angebot genannten Preis und/oder den vereinbarten Preis zu ändern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Preisänderung vorhersehbar war. Die Gegenpartei ist in allen Fällen an diese Preisänderungen gebunden.

Artikel 4 - LIEFERUNG
4.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Lieferung ab dem Lager vom FIRMUS PRODUCTS.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen von FIRMUS PRODUCTS BV.
Hinterlegt bei der Handelskammer in ‘s-Hertogenbosch (Niederlande)
4.2 Lieferdaten werden schriftlich vereinbart.
Mitgeteilte Lieferfristen sind Richtwerte. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt die Gegenpartei niemals, Schadenersatz oder die Auflösung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Nach Ablauf der mitgeteilten Lieferfristen hat die Gegenpartei das Recht, FIRMUS PRODUCTS schriftlich in Verzug zu setzen. Dabei muss die Gegenpartei FIRMUS PRODUCTS eine Nachfrist zur Erfüllung der Verpflichtungen setzen, die mindestens der ursprünglich mitgeteilten Lieferfrist entspricht. Die Gegenpartei ist zur Auflösung des Vertrags berechtigt, falls FIRMUS PRODUCTS mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug ist. FIRMUS PRODUCTS ist jedoch niemals schadenersatzpflichtig.
4.3 Falls eine Lieferung ab dem Lager vom FIRMUS PRODUCTS vereinbart wurde, gilt die Lieferung ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren für die Gegenpartei als geliefert.
4.4 Falls die Gegenpartei die gekauften Waren nicht entgegennimmt beziehungsweise falls sie die gekauften Waren nicht abholt bzw. abholen lässt, stehen die Waren der Gegenpartei für die Dauer von drei Wochen zur Verfügung. Während dieser Zeit werden die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei gelagert. Nach drei Wochen ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt, den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt, den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden bei der Gegenpartei geltend zu machen.
4.5 FIRMUS PRODUCTS ist befugt, den Auftrag in Teilen durchzuführen und die Bezahlung für den durchgeführten Teil des Auftrags zu verlangen.

Artikel 5 - NICHT ZU VERTRETENDE PFLICHTVERLETZUNG
5.1 Falls FIRMUS PRODUCTS infolge einer nicht von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung an der Vertragserfüllung gehindert wird, ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen. In diesem Fall ist FIRMUS PRODUCTS nicht mehr zur Einhaltung der mitgeteilten Lieferfristen gehalten und kann die Gegenpartei keinen Anspruch auf Kosten- oder Schadenersatz geltend machen.
5.2 Als nicht zu vertretende Pflichtverletzung gelten u.a.: Krieg, Kriegsgefahr, Mobilisierung, Aufstand, Belagerungszustand, Arbeitsniederlegung oder Aussperrung, Brand, schlechte Witterungsbedingungen, Unfall und Krankheit von Personal, Betriebsstörung, Transportprobleme, Ein-/Ausfuhrbeschränkungen oder andere staatliche Beschränkungen sowie jede Behinderung, die nicht ausschließlich innerhalb des Einflussbereichs von FIRMUS PRODUCTS liegt, wie etwa die ausbleibende oder nicht fristgerechte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch Dritte, die von FIRMUS PRODUCTS eingeschaltet wurden.
5.3 Falls der Zustand der nicht zu vertretenden Pflichtverletzung länger als 10 Wochen dauert, ist sowohl FIRMUS PRODUCTS als auch die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen. FIRMUS PRODUCTS ist niemals für Schaden haftbar, der der Gegenpartei dadurch entstehen sollte.
5.4 Falls FIRMUS PRODUCTS bei Beginn der nicht zu vertretenden Pflichtverletzung bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen lediglich teilweise erfüllen kann, ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und ist die Gegenpartei gehalten, diese Rechnung wie im Rahmen eines Einzelvertrags zu begleichen.

Artikel 6 - ABNAHME UND MÄNGELRÜGE
6.1 Die Gegenpartei ist gehalten, FIRMUS PRODUCTS bei der Entgegennahme oder spätestens unverzüglich nach Erhalt der Waren, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang von eventuellen Beanstandungen präzise und detailliert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt dies nicht, wird das Recht, die Lieferung nachträglich noch als nicht vertragsgemäß zu bemängeln, unwirksam.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen von FIRMUS PRODUCTS BV.
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6.2 Falls die Beanstandung der Gegenpartei von FIRMUS PRODUCTS angenommen wird, hat FIRMUS PRODUCTS das Recht, die Waren nach eigenem Ermessen zu ersetzen, kostenlos zu reparieren beziehungsweise dafür einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.
6.3 Wie auch immer begründete Rücksendungen von gelieferten Waren an FIRMUS PRODUCTS können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und Versand- und/oder anderen Anweisungen von FIRMUS PRODUCTS erfolgen. Der Transport und alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die Waren gehen immer auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. FIRMUS PRODUCTS wird die Transportkosten erstatten, falls festgestellt wird, dass die Waren mangelbehaftet sind und dass FIRMUS PRODUCTS dafür haftbar ist.
6.4 Falls die Gegenpartei übliche Maßnahmen, Anweisungen oder Nutzungsvorschriften in Bezug auf die gelieferten Waren nicht beachtet, übernimmt FIRMUS PRODUCTS keinerlei Haftung.
6.5 Beanstandungen entbinden die Gegenpartei nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen.
6.6 Die Rechnung gilt als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich von der Gegenpartei bei FIRMUS PRODUCTS beanstandet wird.

Artikel 7 - BEZAHLUNG
7.1 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen muss die Bezahlung ohne Ermäßigung oder Aufrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der von FIRMUS PRODUCTS mitgeteilten Form erfolgen.
7.2 FIRMUS PRODUCTS ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei die vollständige oder teilweise Vorauszahlung des Rechnungsbetrags zu verlangen.
7.3 FIRMUS PRODUCTS ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.
7.4 Falls die Bezahlung nicht fristgerecht erfolgt, ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, u.a. die Lieferung der Waren, und zwar auch infolge anderer Verträge, so lange auszusetzen, bis der fällige Betrag gezahlt wurde.
7.5 Falls die Bezahlung nicht fristgerecht erfolgt, muss die Gegenpartei für den fälligen Rechnungsbetrag ohne weitere Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % Zinsen pro Monat zahlen, und zwar ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der vollständigen Begleichung. Dabei gilt ein angebrochener Kalendermonat als voller Monat.
7.6 Alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten, zu denen unter anderem auch außergerichtliche Inkassokosten und die Kosten für die Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gehören, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten errechnen sich nach der Gebührenordnung.
7.7 FIRMUS PRODUCTS ist jederzeit berechtigt, vor der Erfüllung ihrer Verpflichtungen eine aus ihrer Sicht ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen, falls dazu nach Ansicht von FIRMUS PRODUCTS Anlass besteht. Falls sich die Gegenpartei weigert, die verlangten Sicherheiten zu leisten, ist FIRMUS PRODUCTS berechtigt, alle Verträge aufzulösen, unbeschadet des Anspruchs von FIRMUS PRODUCTS auf Erstattung von Unkosten und Gewinnausfall.
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7.8 Bei nicht fristgerechter Bezahlung von vereinbarten Raten wird der gesamte Rechnungsbetrag unverzüglich und vollständig fällig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gegenpartei in Konkurs geht, das Vergleichsverfahren beantragt oder falls ihre Entmündigung beantragt wurde, und falls Eigentum und/oder Forderungen der Gegenpartei gepfändet werden oder wenn die Gegenpartei verstirbt, abgewickelt oder aufgelöst wird. Die Gegenpartei ist in entsprechenden Fällen verpflichtet, FIRMUS PRODUCTS unverzüglich von den zuvor genannten Umständen in Kenntnis zu setzen.
7.9 Bezahlungen der Gegenpartei werden immer zuerst auf die fälligen Kosten, anschließend auf die fälligen Zinsen und schließlich auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Rechnung auf eine spätere Rechnung bezieht.
7.10FIRMUS PRODUCTS ist verpflichtet, rückständige Forderungen ihren Kreditversicherer zu übertragen.

Artikel 8 - HAFTUNG
8.1 FIRMUS PRODUCTS haftet unabhängig von der Schadensursache in keinem Fall für direkten und/oder indirekten Schaden. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich sowohl auf Schäden am Eigentum der Gegenpartei als auch auf Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter. Der Haftungsausschluss gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Firmus Products
8.2 FIRMUS PRODUCTS haftet ebenfalls nicht im oben genannten Sinne für Handlungen ihrer Mitarbeiter oder anderer Personen, für die sie die Gefahr trägt, auch nicht im Falle von (grober) Fahrlässigkeit oder Vorsatz dieser Personen.
8.3 Falls FIRMUS PRODUCTS auf der Grundlage von ihr zu jenem Zeitpunkt bekannten Tatsachen und/oder Umständen ihr Aussetzungs- oder Auflösungsrecht geltend macht und zu einem späteren Zeitpunkt unwiderruflich festgestellt wird, dass die Ausübung eines solchen Rechts unberechtigterweise erfolgt ist, haftet FIRMUS PRODUCTS nicht für irgendeinen Schaden und ist sie nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
8.4 FIRMUS PRODUCTS schließt niemals Versicherungen für irgendeine Form von Schaden am Eigentum der Gegenpartei, das sich bei FIRMUS PRODUCTS befindet, ab.
8.5 In den Fällen, in denen FIRMUS PRODUCTS haftet, beschränkt sich die Schadenshaftung auf den Deckungsbetrag der Unternehmenshaftpflichtversicherung von Firmus Products, falls und insofern die Unternehmens-haftpflichtversicherung in diesem Fall eintritt. Falls und insofern die Unternehmenshaftpflichtversicherung für bestimmte Schäden keine Deckung gewährt, beschränkt sich die Schadenshaftung auf den Nettorechnungswert der gelieferten Waren.
8.6 Die Gegenpartei stellt FIRMUS PRODUCTS unabhängig von der Schadensursache von jeglicher Haftung für wie auch immer begründete Schadenersatzforderungen Dritter frei.
Artikel 9 - STORNIERUNG/AUFLÖSUNG
Falls die Gegenpartei einen erteilten Auftrag vollständig oder teilweise storniert beziehungsweise einen Vertrag auflöst, ist sie verpflichtet, FIRMUS PRODUCTS sämtliche im Zusammenhang der Durchführung dieses Auftrags beziehungsweise Vertrags entstandenen Kosten (Kosten für Vorbereitung, Lagerung, Materialbeschaffung usw.) zu erstatten, unbeschadet des Rechts von FIRMUS PRODUCTS, eine Entschädigung für den Gewinnausfall sowie für sämtlichen durch die Stornierung beziehungsweise Auflösung entstehenden Schaden zu verlangen.
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Artikel 10 - VERTRETUNG
Falls die Gegenpartei im Namen eines oder mehrerer Dritter handelt, haftet sie gegenüber FIRMUS PRODUCTS, unbeschadet der Haftpflicht dieser Dritten, wie der eigentliche Auftraggeber.

Artikel 11 - SALVATORISCHE KLAUSEL
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder von Verträgen, für die sie gelten, unwirksam oder
nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
11.2 FIRMUS PRODUCTS und die Gegenpartei sind verpflichtet, die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch
Regelungen zu ersetzen, den dem ursprünglich verfolgten Zweck am nächsten kommen.

Artikel 12 EIGENTUMSVORBEHALT
12.1 Solange die Gegenpartei nicht den kompletten Kaufpreis einschließlich der eventuell fälligen Zusatzkosten und eine möglicherweise in einer der Gegenpartei anlastbaren Pflichtwidrigkeit gründende und FIRMUS PRODUCTS
zustehende Schadenersatzzahlung geleistet oder dafür ausreichende Sicherheiten gestellt hat, behält FIRMUS PRODUCTS sich das Eigentum an den Sachen vor.
12.2 Die Gegenpartei hat das Recht, die Sachen im Rahmen des für ihre Betriebsführung üblichen Geschäftsgebarens zu veräußern. Darüber hinaus ist es ihr untersagt, die dem Eigentumsvorbehalt von FIRMUS PRODUCTS unterliegenden Sachen an Dritte zu verpfänden, zu verkaufen oder daran in anderer Weise beschränkte Rechte zu bestellen oder darüber zu verfügen. Sollte die Gegenpartei aufgrund der gegebenen Situation davon ausgehen müssen oder aber absehen können, dass sie nicht mehr in der Lage ist oder aber sein wird, den ihr obliegenden geschäftlichen Pflichten zu genügen, hat sie nicht länger das Recht, über die Sachen zu verfügen. In diesem Fall unterrichtet die Gegenpartei FIRMUS PRODUCTS unverzüglich schriftlich und hat sie die Sachen auf entsprechende Aufforderung unverzüglich für FIRMUS PRODUCTS bereitzuhalten und ihr zur Verfügung zu stellen. Die Gegenpartei hat FIRMUS PRODUCTS jede Beschlagnahme ihrer Sachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie ist verpflichtet, die Sachen auf eigene Kosten gegen sämtliche Gefahren wie unter anderem Feuer, Explosion, Einbruch oder Diebstahl zu versichern und FIRMUS PRODUCTS auf Verlangen die in der Sache geschlossenen Versicherungsscheine vorzulegen.
12.3 Die Gegenpartei ist auf erste Aufforderung von FIRMUS PRODUCTS dazu verpflichtet, an der Bestellung eines Pfandrechts für die Forderungen mitzuwirken, die die Gegenpartei kraft der Weiterlieferung an ihre Abnehmer erwirkt oder erwirken wird. In diesem Fall hat FIRMUS PRODUCTS außerdem das Recht, sich für ein öffentliches oder ein stilles Pfandrecht zu entscheiden.

Artikel 13 - STREITFÄLLE
13.1 Für alle von FIRMUS PRODUCTS abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich die niederländische Rechtsordnung.
13.2 Jedes internationale Übereinkommen über den Kauf von beweglichen Sachen, dessen Wirksamkeit zwischen den
Parteien ausgeschlossen werden kann, ist nicht anwendbar und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen von FIRMUS PRODUCTS BV.
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13.3 Alle Streitfälle, die bei der Durchführung eines Vertrags oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehen,
werden ausschließlich bei der Arrondissementsrechtbank in ‘s-Hertogenbosch [Niederlande] anhängig gemacht, es
sei denn, die Kantonrechtbank ist infolge zwingender gesetzlicher Bestimmungen für einen solchen Streitfall
zuständig.`
13.4 Bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen ist der niederländische Wortlaut maßgebend.